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§ 23 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 23 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Der Vorsitzende kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Verständigung der Parteien herbeizuführen suchen. Ist dies nicht möglich, so ordnet er die Durchführung des weitern Verfahrens an.

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