§ 22 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
§ 22 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Das Einigungsamt hat sich über die Streitsachen genau zu orientieren und in möglichst objektiver Würdigung der in Betracht fallenden Verhältnisse seinen Spruch zu fällen. Es kann zu diesem Zwecke Zeugen und Sachverständige einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine vornehmen, von den Parteien mündliche und schriftliche Auskünfte verlangen und nötigenfalls die Vorlage von Büchern, Korrespondenzen, Lohnlisten, Arbeitsausweisen, Dienstzeugnissen, Bescheinigungen usw., soweit sie mit dem Streitgegenstande in unmittelbarem Zusammenhange stehen, begehren.
2. Einsicht von allen diesen Akten nimmt nur der Vorsitzende, der dann den übrigen Mitgliedern die nötigen Aufschlüsse erteilt.
3. Eid und Handgelübde der Parteien und Zeugen sind ausgeschlossen.