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§ 21 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 21 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit, sobald es vom Ausbruch einer in sein Zuständigkeitsgebiet fallenden Kollektivstreitigkeit Kenntnis erhält, sowie auf Beschluss des Regierungsrates.

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