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§ 20 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Verfahren
§ 20 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Vom Beginn einer Kollektivstreitigkeit haben die Beteiligten das Einigungsamt sofort, unter genauer Bezeichnung der Parteien und des Streitgegenstandes, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
2. Die Anzeigepflicht liegt bei den mit der Leitung der Angelegenheit betrauten Personen oder Verbänden, und, wo solche fehlen, bei jedem Beteiligten. Auch die Gemeinde, in der die Streitigkeit ausbricht, ist anzeigepflichtig.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
§ 21 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) →