§ 19 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
§ 19 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Zu den Verhandlungen vor Einigungsamt haben die Parteien, wenn immer möglich, persönlich zu erscheinen. Es dürfen indessen von jeder Streitpartei nicht mehr als fünf Vertreter an den Verhandlungen teilnehmen.
2. Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streitfall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funktionäre der betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Verbände bestellt werden. Als Vertreter der Arbeitgeber können in dem Betriebe tätige Direktoren, Geschäftsleiter, Werkmeister und andere Angestellte auftreten. Die Parteivertreter müssen handlungsfähig und in der Schweiz wohnhaft sein.
3. Die Parteien, ihre Vertreter und die im Kanton wohnhaften Zeugen und Experten sind bei Busse verpflichtet, der Vorladung vor Einigungsamt Folge zu leisten, zu verhandeln und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Leistet eine Partei einer ergangenen Vorladung keine Folge, so wird die Streitsache auf Grundlage der Akten und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anbringen der erschienenen Partei beurteilt.