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§ 18 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Verfahren
§ 18 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Das Verfahren vor dem Einigungsamte ist mündlich.
2. Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. Das Einigungsamt kann jedoch von sich aus, oder auf Antrag der Parteien, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aufheben.
3. Die Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes finden immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
4. Soweit dieses Gesetz das Verfahren nicht ordnet, ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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