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§ 17 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 17 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Der Präsident oder dessen Stellvertreter setzt Zeit und Ort der Verhandlungen fest, leitet dieselben und trifft alle notwendigen Vorkehren und Massnahmen, um einen geordneten Verlauf der Verhandlungen zu sichern.

2. Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen.

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