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CH-LU
§ 16 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Organisation und Zusammensetzung des kantonalen Einigungsamtes
§ 16 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Sollte infolge Ausstandes von Mitgliedern oder Ersatzmännern die Besetzung des Einigungsamtes nicht oder nur teilweise möglich sein, so wird der Regierungsrat für diesen Fall die nötige Zahl von ausserordentlichen Mitgliedern bezeichnen.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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