Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851 CH-LU

§ 14 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Organisation und Zusammensetzung des kantonalen Einigungsamtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Die Annahme der Wahl in das kantonale Einigungsamt ist für alle Personen, die dieses Amt nicht während mindestens einer Amtsperiode bekleidet haben, obligatorisch.

2. Präsident, Mitglieder und Aktuar oder deren Stellvertreter haben über die Verhandlungen, soweit sie nicht öffentlich sind, das Amtsgeheimnis zu wahren.

← § 13 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes § 15 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →