Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851 CH-LU

§ 13 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Organisation und Zusammensetzung des kantonalen Einigungsamtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Der Präsident und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder und Ersatzmänner des Einigungsamtes werden vom Regierungsrate aus dem Kreise der im Kanton wohnhaften, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Schweizer Bürger jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

← § 12 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes § 14 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →