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CH-LU
§ 13 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Organisation und Zusammensetzung des kantonalen Einigungsamtes
§ 13 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Der Präsident und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder und Ersatzmänner des Einigungsamtes werden vom Regierungsrate aus dem Kreise der im Kanton wohnhaften, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Schweizer Bürger jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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