851
CH-LU
§ 12 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Organisation und Zusammensetzung des kantonalen Einigungsamtes
§ 12 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Das kantonale Einigungsamt besteht aus einem Präsidenten mit Stellvertreter sowie aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Mitglieder und Ersatzmänner sind in gleicher Zahl aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen.
2. Die Besorgung des Aktuariates, die Führung des Protokolls und der nötigen Kontrollen und die Besorgung der schriftlichen Arbeiten und des Rechnungswesens werden einer bestehenden Kanzlei, die vom Regierungsrate zu bezeichnen ist, übertragen.
← § 11 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
§ 13 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) →