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CH-LU
§ 11 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
§ 11 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Auf die Betriebe des Bundes findet das Gesetz keine Anwendung. Auf die kantonalen oder Gemeindebetriebe findet das Gesetz Anwendung, soweit die Betriebe dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstehen oder die Arbeiter auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
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