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851 CH-LU

§ 10 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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§ 10 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Reicht eine Kollektivstreitigkeit über die Kantonsgrenze hinaus, so ist von den im Kanton wohnenden Beteiligten dem Regierungsrate davon sofort Kenntnis zu geben. Handelt es sich dabei um dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellte Betriebe, so wird dieser dem Bundesrat im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken Mitteilung machen; handelt es sich aber um nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellte Betriebe, wobei eine Partei die Vermittlung des Einigungsamtes nachsucht, wird sich der Regierungsrat mit den in Betracht fallenden Kantonsregierungen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen vereinbaren.

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