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CH-LU
§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Gemeinde
§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Gemeinde
1. Der Gemeinde obliegt
a.* die Meldung sämtlicher Baugesuche für Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe an das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit,
b. die Führung eines Ortsregisters über die Betriebe und Betriebsteile, die den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen.