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850 CH-LU

§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist unter Vorbehalt von § 3 zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und entscheidet in erster Instanz.

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