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§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Zuständige Behörden
§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Zuständige Behörden
1. Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der bundesrätlichen Verordnungen dazu sind zuständig
a. * das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,
b. * die Gemeinden.