Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Zuständige Behörden

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der bundesrätlichen Verordnungen dazu sind zuständig

a. * das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,

b. * die Gemeinden.

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist unter Vorbehalt von § 3 zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und entscheidet in erster Instanz.

1. Der Gemeinde obliegt

a.* die Meldung sämtlicher Baugesuche für Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe an das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit,

b. die Führung eines Ortsregisters über die Betriebe und Betriebsteile, die den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen.

1. Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

2. Besondere Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

1. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 21. November 1997 wird aufgehoben.

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