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849 HuV CH-LU

§ 7d Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Meldepflicht

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§ 7d HuV · Meldepflicht

1. Halterinnen und Halter, die einen Hund verkaufen, erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, haben dies in der Hundedatenbank innert zehn Tagen zu erfassen. Ebenso müssen sie den Tod eines Hundes erfassen.

2. Halterinnen und Halter haben der Wohnsitzgemeinde Adress- und Namensänderungen innert zehn Tagen zu melden.

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