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849 HuV CH-LU

§ 7c Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Registrierung der Hunde

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§ 7c HuV · Registrierung der Hunde

1. Die kennzeichnenden Tierärztinnen und Tierärzte melden die bei der Kennzeichnung oder deren Überprüfung erhobenen Daten innert zehn Tagen der Identitas AG. Diese registriert die Hunde mit diesen Daten in der nationalen Hundedatenbank.

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