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849 HuV CH-LU

§ 7a Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Veterinärdienst[[1]](#articletitle_text_fn_855337_2_1_c)

Hundehaltung
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§ 7a HuV · Veterinärdienst[[1]](#articletitle_text_fn_855337_2_1_c)

1. Der Veterinärdienst ist die Anlaufstelle für alle Belange im Zusammenhang mit dem Halten von Hunden. Er informiert die Öffentlichkeit über den Umgang mit Hunden.

2. Sofern keine andere Stelle ausdrücklich dafür bezeichnet ist, ist der Veterinärdienst für den Vollzug der kantonalen Hundegesetzgebung zuständig. Er trifft je nach Schwere des Einzelfalls die nach § 7 erforderlichen Massnahmen, wie

a. Verpflichtung des Halters oder der Halterin zu einem Kursbesuch;

b. Maulkorbzwang;

c. Einweisung des Hundes zur Beobachtung, gegebenenfalls zur Verhaltenserziehung;

d. Verpflichtung des Halters oder der Halterin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung;

e. Umplatzierung des Hundes;

f. Verbot des Haltens von Hunden, wenn eine Person unfähig ist, für die Sicherheit zu sorgen;

g. Tötung des Hundes.

3. Neben den in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genannten Personen sind Personen, die gewerbsmässig mit Hunden zu tun haben, verpflichtet, dem Veterinärdienst Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund

a. Tiere oder Menschen verletzt hat oder

b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.

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