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849 HuV CH-LU

§ 7 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Kranke und gefährliche Hunde

Hundehaltung
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§ 7 HuV · Kranke und gefährliche Hunde

1. Hunde mit ansteckenden Krankheiten und Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, sind zu töten, wenn eine tierärztliche Behandlung oder sonstige Massnahmen keinen Erfolg versprechen oder wenn der Halter oder die Halterin eine angeordnete Behandlung oder sonstige Massnahmen nicht befolgt und keine weniger weit gehenden Massnahmen in Frage kommen.

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