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849 HuV CH-LU

§ 6 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Angriffe

Hundehaltung
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§ 6 HuV · Angriffe

1. Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen.

2. Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.

3. Vorbehalten bleiben Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in andern Erlassen vorgesehenen Ausnahmen.

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