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849 HuV CH-LU

§ 5 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Unbeaufsichtigte Hunde

Hundehaltung
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§ 5 HuV · Unbeaufsichtigte Hunde

1. Unbeaufsichtigte Hunde und nicht gekennzeichnete oder nicht registrierte Hunde sind von der Polizei in Gewahrsam zu nehmen und den Halterinnen und Haltern zuzuführen. Der Halter oder die Halterin hat bei der Zuführung des Hundes die Kosten der Polizei sowie die Auslagen, wie Telefon, Kilometerentschädigung und die Verpflegung des Hundes, zu bezahlen.

2. Kann der Halter oder die Halterin nicht ermittelt werden, ist der Hund während sechs Tagen an einem geeigneten Platz zur Verfügung zu halten. Nachher kann über ihn verfügt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde die Kosten zu tragen.

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