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849 HuV CH-LU

§ 4a Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Obligatorische Hundeausbildung

Hundehaltung
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§ 4a HuV · Obligatorische Hundeausbildung

1. Halterinnen und Halter, die einen Hund aus dem Ausland einführen, sowie Ersthundehalterinnen und -halter haben innert 18 Monaten nach Erwerb eines Hundes mit diesem das Nationale Hundehalter-Brevet (NHB) zu bestehen. Der Veterinärdienst kann eine andere Prüfung als gleichwertig anerkennen.

2. Davon ausgenommen sind

a. Halterinnen und Halter von Hunden, die als Übersiedlungsgut in die Schweiz eingeführt werden,

b. * Halterinnen und Halter von Assistenz- oder Diensthunden,

c. Halterinnen und Halter von Hunden, die innert 18 Monaten nach Erwerb des Hundes eine anerkannte Prüfung der Technischen Kommission für das Gebrauchs- und Sporthundewesen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft bestehen.

3. Bei Nichtbestehen des NHB oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung innert 18 Monaten nach Erwerb eines Hundes prüft der Veterinärdienst die Anordnung von Massnahmen nach § 7a Absatz 2 dieser Verordnung.

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