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849 HuV CH-LU

§ 4 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Beaufsichtigung

Hundehaltung
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§ 4 HuV · Beaufsichtigung

1. Die Halterinnen und Halter haben die Hunde mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen.

2. In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Davon ausgenommen sind für den Einsatz geeignete und in der Schweiz geprüfte Herdenschutzhunde sowie Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens während des Einsatzes und bei der Ausbildung.

3. Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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