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849 HuV CH-LU

§ 3 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Leinenzwang

Hundehaltung
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§ 3 HuV · Leinenzwang

1. In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.

2. Läufige und bissige Hunde sowie Hunde mit ansteckenden Krankheiten sind im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen.

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