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849 HuV CH-LU

§ 11 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Strafen

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 11 HuV · Strafen

1. Widerhandlungen gegen die §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 7 und 7a Absatz 3 dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

1bis. Bei Widerhandlungen gegen § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erhebt die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. Bei Widerhandlungen gegen den § 3 Absatz 1 in Naturschutzgebieten, welche die Wildhüterinnen und -hüter nach § 47 des Kantonalen Jagdgesetzes bei ihrer Tätigkeit feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.

2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

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