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849 HuV CH-LU

§ 10 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Steuerbefreiung

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§ 10 HuV · Steuerbefreiung

1. Für die Befreiung von der Steuer ist erforderlich

a. für Diensthunde, die von den Polizeiorganen oder andern öffentlichen Diensten benötigt werden, eine Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle;

b. für Militärhunde ein Verbal für Militärhunde sowie eine Marke für Militärhunde;

c. für ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunde ein Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft bzw. des Schweizerischen Alpen-Clubs sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen;

d. * für zur Nachsuche geprüfte Hunde gemäss § 8 Absatz 1d des Gesetzes ein Nachweis über eine mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäss § 20 Absätze 1 und 2 der kantonalen Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel;

e. * für Assistenzhunde ein Nachweis über eine entsprechende Ausbildung des Hundes sowie eine Bescheinigung der zuständigen IV-Stelle oder eines Arztes oder einer Ärztin über den Nutzen und die Zweckmässigkeit der Hundehaltung;

f. * für die in § 8 Absatz 1f bis h des Gesetzes aufgezählten Hunde ein entsprechender Nachweis des Halters oder der Halterin, wonach die vorgeschriebenen Erfordernisse für die Steuerbefreiung erfüllt sind.

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