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849 HuV CH-LU

§ 1 Verordnung über das Halten von Hunden (HuV) - Führung und Betreuung

Hundehaltung
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§ 1 HuV · Führung und Betreuung

1. Die Halterinnen und Halter sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu führen und zu betreuen, dass sie

a. keine Personen durch unzumutbares Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen;

b. * keine Strassen, Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen verunreinigen.

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