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848 HuG CH-LU

§ 9 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Ersatzhunde und Rückerstattung der Steuer

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§ 9 HuG · Ersatzhunde und Rückerstattung der Steuer

1. Stirbt ein Hund, ist für den Ersatzhund bis zum Ablauf des Steuerjahres keine Steuer zu entrichten.

2. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter oder die Halterin des Hundes Anspruch auf Rückerstattung der halben Steuer, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist. Forderungen verjähren nach einem Jahr.

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