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848 HuG CH-LU

§ 8 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Steuerbefreiung

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§ 8 HuG · Steuerbefreiung

1. Von der Steuer befreit sind Halterinnen und Halter von

a. Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von andern öffentlichen Diensten benötigt werden;

b. Militärhunden;

c. ausgebildeten Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht;

d. * für die Nachsuche geprüften Hunden, die gemäss § 20 Absatz 5 der kantonalen Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[3] für jede Jagdgesellschaft vorgeschrieben sind;

e. * ausgebildeten und zur Unterstützung benötigten Assistenzhunden;

f. Hunden, für welche die Steuer bereits in einer andern Gemeinde des Kantons entrichtet wurde;

g. Hunden, für welche die Steuer bereits in einem andern Kanton entrichtet wurde;

h. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die näheren Voraussetzungen der Steuerbefreiung in einer Verordnung.

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