§ 8 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Steuerbefreiung
§ 8 HuG · Steuerbefreiung
1. Von der Steuer befreit sind Halterinnen und Halter von
a. Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von andern öffentlichen Diensten benötigt werden;
b. Militärhunden;
c. ausgebildeten Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht;
d. * für die Nachsuche geprüften Hunden, die gemäss § 20 Absatz 5 der kantonalen Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[3] für jede Jagdgesellschaft vorgeschrieben sind;
e. * ausgebildeten und zur Unterstützung benötigten Assistenzhunden;
f. Hunden, für welche die Steuer bereits in einer andern Gemeinde des Kantons entrichtet wurde;
g. Hunden, für welche die Steuer bereits in einem andern Kanton entrichtet wurde;
h. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die näheren Voraussetzungen der Steuerbefreiung in einer Verordnung.