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848 HuG CH-LU

§ 7 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Veranlagung und Bezug

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§ 7 HuG · Veranlagung und Bezug

1. Die Veranlagung und der Bezug der Steuer erfolgen durch die Gemeinden.

2. Die Steuer ist jeweils für das laufende Kalenderjahr bis spätestens Ende Juni zu entrichten.

3. Die Gemeinden führen gestützt auf die Datenbank gemäss § 3 ein Verzeichnis der auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, für welche eine Steuer zu entrichten ist.

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