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848 HuG CH-LU

§ 6 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Steueransätze

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§ 6 HuG · Steueransätze

1. Die Steuer beträgt für einen Hund 120 Franken.

2. ...

3. Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten.

4. Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Steuer 40 Franken.

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