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848 HuG CH-LU

§ 3 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Registrierung der Hunde

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§ 3 HuG · Registrierung der Hunde

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle, welche die erforderlichen Daten in der nationalen Hundedatenbank erfasst. Er kann die Datenregistrierung einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Institution übertragen.

2. Die Einzelheiten der Registrierung und der Einsichtnahme in die Datenbank richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass weitere Daten zu erfassen sind, insbesondere die Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters, und dass diese Daten der zuständigen Stelle zu melden sind.

4. Die Gemeinden sind berechtigt, die Daten, welche sie zur Veranlagung der Hundesteuer benötigen, aus der Datenbank elektronisch abzurufen.

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