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848 HuG CH-LU

§ 2 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Kennzeichnung der Hunde

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§ 2 HuG · Kennzeichnung der Hunde

1. Wer einen Hund hält, hat diesen spätestens drei Monate nach dessen Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter oder die Hundehalterin, bei der oder bei dem der Hund geboren wurde, von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.

2. Die Einzelheiten der Kennzeichnung richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.

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