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848 HuG CH-LU

§ 13 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Strafbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 13 HuG · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen § 12 dieses Gesetzes sowie gegen Vorschriften der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

2bis. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Aufsichtsorgane, die bei Widerhandlungen gegen Haltungsvorschriften wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen erheben.

2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

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