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848 HuG CH-LU

§ 12 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Grundsatz

Hundehaltung
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§ 12 HuG · Grundsatz

1. Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Hundehaltung, insbesondere über die Führung und Betreuung sowie die Beaufsichtigung der Hunde.

3. Er kann bei Hunden mit ansteckenden Krankheiten sowie bei Hunden, die für Mensch und Tier gefährlich sind, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Massnahmen wie namentlich die tierärztliche Behandlung, die Umplatzierung oder die Tötung des Hundes sowie das Verbot des Haltens von Hunden vorsehen.

4. Er kann Vorschriften über die Ausbildung von Hunden und von Hundehalterinnen und Hundehaltern erlassen.

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