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848 HuG CH-LU

§ 11 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Rechtsschutz

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§ 11 HuG · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide über die Veranlagung der Steuer ist die Einsprache an den Gemeinderat und gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

2. Die Anfechtungsfristen betragen 30 Tage.

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