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HuG
CH-LU
§ 10 Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) - Steuerermässigung und -erlass
Abgaben
§ 10 HuG · Steuerermässigung und -erlass
1. Die Gemeinde kann die Steuer gemäss § 6 Absätze 1 und 4 bis auf die Hälfte ermässigen, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten wird.
2. Sie kann in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlassen.