Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
847 CH-LU

§ 7 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Schlussbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben

1. das Gesetz betreffend die Viehentschädigungskasse vom 26. Juni 1923;

2. das Gesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 9. März 1954/6. März 1963.

2. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.

← § 6 Gesetz über die Tierseuchenkasse Tierseuchenkasse

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →