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CH-LU
§ 7 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Schlussbestimmungen
§ 7 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Schlussbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben
1. das Gesetz betreffend die Viehentschädigungskasse vom 26. Juni 1923;
2. das Gesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 9. März 1954/6. März 1963.
2. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.