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CH-LU
§ 6 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Änderung der Beiträge
§ 6 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Änderung der Beiträge
1. Der Regierungsrat kann die Beiträge gemäss § 5 herabsetzen oder auf sie verzichten, wenn der Stand der Tierseuchenkasse dies erlaubt.