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§ 6 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Änderung der Beiträge

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§ 6 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Änderung der Beiträge

1. Der Regierungsrat kann die Beiträge gemäss § 5 herabsetzen oder auf sie verzichten, wenn der Stand der Tierseuchenkasse dies erlaubt.

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