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847 CH-LU

§ 5 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Beiträge des Staates und der Einwohnergemeinden

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§ 5 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Beiträge des Staates und der Einwohnergemeinden

1. Der Staat leistet jährlich einen Beitrag von Fr. 2.- je Einwohner und einen zusätzlichen Beitrag von Fr. 400 000.-.

2. Die Einwohnergemeinden leisten jährlich einen Beitrag von Fr. 2.- je Einwohner.

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