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CH-LU
§ 4 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Beiträge der Tierbesitzer
§ 4 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Beiträge der Tierbesitzer
1. Der Regierungsrat legt die jährlichen Beiträge der Tierbesitzer fest.
2. Tierbesitzer, die einem staatlich finanzierten Tiergesundheitsdienst angeschlossen sind, können durch den Regierungsrat zu besonderen Beitragsleistungen herangezogen werden.