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CH-LU
§ 2 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Zweck
§ 2 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Zweck
1. Die Tierseuchenkasse deckt die Kosten der Tierseuchenbekämpfung, soweit diese auf Grund der Tierseuchengesetzgebung vom Staat zu tragen sind. Insbesondere werden finanziert
1. Entschädigungen für Tierverluste;
2. Seuchenbekämpfungskosten;
3. Anlagen und Einrichtungen für die Seuchenbekämpfung;
4. bakteriologische Fleischuntersuchungen.