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§ 2 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Zweck

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§ 2 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Zweck

1. Die Tierseuchenkasse deckt die Kosten der Tierseuchenbekämpfung, soweit diese auf Grund der Tierseuchengesetzgebung vom Staat zu tragen sind. Insbesondere werden finanziert

1. Entschädigungen für Tierverluste;

2. Seuchenbekämpfungskosten;

3. Anlagen und Einrichtungen für die Seuchenbekämpfung;

4. bakteriologische Fleischuntersuchungen.

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