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§ 1 Gesetz über die Tierseuchenkasse - Tierseuchenkasse
§ 1 Gesetz über die Tierseuchenkasse · Tierseuchenkasse
1. Der Kanton führt eine Tierseuchenkasse als Spezialfinanzierung im Sinn des Finanzhaushaltgesetzes. Die Tierseuchenkasse untersteht dem Regierungsrat.
2. Vorschüsse und Verpflichtungen der Tierseuchenkasse sind zu verzinsen.