§ 9 Kantonale Tierseuchenverordnung - Gemeinde
§ 9 Kantonale Tierseuchenverordnung · Gemeinde
1. Die Gemeinde
a. * stellt die Wasenmeisterinnen und -meister und deren Stellvertretung an, beaufsichtigt und entschädigt sie; die Anstellungen sind dem Veterinärdienst mitzuteilen,
b. trifft die Massnahmen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte gemäss den §§ 15 ff.,
c. * übermittelt die Pläne für regionale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte dem Veterinärdienst zur Genehmigung,
d. trifft mit Ausnahme der Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung alle für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen notwendigen Massnahmen,
e. unterstützt die Seuchenbekämpfung, insbesondere mit der Bekanntmachung von Massnahmen und der Bereitstellung des erforderlichen Personals und Materials, und vollzieht beim Ausbruch von Seuchen die vom Veterinärdienst oder von den amtlichen Tierärztinnen und -ärzten angeordneten Massnahmen.