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§ 8a Kantonale Tierseuchenverordnung - Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

Organisation
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§ 8a Kantonale Tierseuchenverordnung · Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere Behörden und Organisationen, die mit ihren Fachkenntnissen einen Beitrag an die Tierseuchenbekämpfung leisten können, unterstützen den Veterinärdienst in tierseuchenpolizeilichen Belangen.

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