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845 CH-LU

§ 8 Kantonale Tierseuchenverordnung - Bieneninspektorinnen und -inspektoren

Organisation
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§ 8 Kantonale Tierseuchenverordnung · Bieneninspektorinnen und -inspektoren

1. Der Veterinärdienst teilt den Kanton in Bieneninspektionskreise ein. Für jeden Kreis wird ein Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin bestimmt.

2. Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren vollziehen unter der Leitung des Veterinärdienstes die Vorschriften zur Bekämpfung von Bienenseuchen. Sie führen eine Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem Kreis eingeführten und aus ihrem Kreis ausgeführten Bienenvölker. Sie erstatten dem Veterinärdienst über jeden Seuchenfall unverzüglich einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag über die zu treffenden Massnahmen.

3. Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren können geeignete Imkerinnen und Imker als Hilfskräfte beiziehen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu entnehmen und die angeordneten Behandlungen zu überwachen.

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