Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
845 CH-LU

§ 7 Kantonale Tierseuchenverordnung - Schatzungsexpertinnen und -experten

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Kantonale Tierseuchenverordnung · Schatzungsexpertinnen und -experten

1. Die Schatzungsexpertinnen und -experten legen für die Tierentschädigungen nach den §§ 21 und 22 die Schatzungswerte der Tiere fest.

← § 6 Kantonale Tierseuchenverordnung Regierungsrat § 8 Kantonale Tierseuchenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →