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CH-LU
§ 7 Kantonale Tierseuchenverordnung - Schatzungsexpertinnen und -experten
Organisation
§ 7 Kantonale Tierseuchenverordnung · Schatzungsexpertinnen und -experten
1. Die Schatzungsexpertinnen und -experten legen für die Tierentschädigungen nach den §§ 21 und 22 die Schatzungswerte der Tiere fest.