Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
845 CH-LU

§ 6 Kantonale Tierseuchenverordnung - Kontrolltierärztinnen und -ärzte

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Kantonale Tierseuchenverordnung · Kontrolltierärztinnen und -ärzte

1. Die Kontrolltierärztinnen und -ärzte führen die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seuchenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind, und erledigen im Weiteren die ihnen vom Veterinärdienst zugewiesenen Aufgaben.

2. Als Kontrolltierärztinnen und -ärzte werden in der Regel die Bestandestierärztinnen und -ärzte bestimmt. Kontrolltierärztinnen und -ärzte mit Praxisstandort ausserhalb des Kantons Luzern sind nur in begründeten Fällen zulässig.

3. Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Kontrolltierärztinnen und -ärzte vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden.

← § 5 Kantonale Tierseuchenverordnung Regierungsrat § 7 Kantonale Tierseuchenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →