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CH-LU
§ 6 Kantonale Tierseuchenverordnung - Kontrolltierärztinnen und -ärzte
Organisation
§ 6 Kantonale Tierseuchenverordnung · Kontrolltierärztinnen und -ärzte
1. Die Kontrolltierärztinnen und -ärzte führen die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seuchenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind, und erledigen im Weiteren die ihnen vom Veterinärdienst zugewiesenen Aufgaben.
2. Als Kontrolltierärztinnen und -ärzte werden in der Regel die Bestandestierärztinnen und -ärzte bestimmt. Kontrolltierärztinnen und -ärzte mit Praxisstandort ausserhalb des Kantons Luzern sind nur in begründeten Fällen zulässig.
3. Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Kontrolltierärztinnen und -ärzte vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden.